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   BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19   

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https://dejure.org/2020,19541
BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19 (https://dejure.org/2020,19541)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2020 - V ZR 106/19 (https://dejure.org/2020,19541)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19 (https://dejure.org/2020,19541)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 67 ZPO, § 66 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1 ZPO, § 71 Abs. 1, 2 ZPO, § 71 ZPO, § 71 Abs. 3 ZPO, § 71 Abs. 1 ZPO, § 70 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 517, § 520 Abs. 2 ZPO, § 563 Abs. 1, 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d. Nebenintervention; Behalten der Wirksamkeit der von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und ...

  • rewis.io

    Recht des Streithelfers auf Einlegung der Berufung; Folgen für seine Prozesshandlungen nach Zurückweisung seines Beitritts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 66 Abs. 1, §§ 67, 71 Abs. 1, 3, § 74 Abs. 1
    Zulässigkeit der vom Streithelfer eingelegten Berufung (hier: Mieter für Eigentümer) bis zur rechtskräftig erklärten Unzulässigkeit der Nebenintervention

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d. Nebenintervention; Behalten der Wirksamkeit der von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Recht des Streithelfers auf Einlegung der Berufung; Folgen für seine Prozesshandlungen nach Zurückweisung seines Beitritts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenintervention nicht rechtskräftig unzulässig: Streithelfer kann Berufung einlegen!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Befugnis des Streithelfers, ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO für die Hauptpartei wirksam Berufung einzulegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist; zur fortbestehenden Wirksamkeit von einem Streithelfer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufung des Streithelfers

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksamkeit der vom Streithelfer eingelegten Berufung nach Zurückweisung seines Beitritts

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Zulässige Berufung auch bei unzulässiger Nebenintervention?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen: Streithelfer kann Berufung einlegen! (IBR 2020, 566)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 942
  • MDR 2020, 1270
  • FamRZ 2020, 1660
  • WM 2021, 1394
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Da es gegen dieses - mit dem Endurteil verbundene - Zwischenurteil (vgl. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO) kein Rechtsmittel gibt und die Entscheidung deshalb sogleich rechtskräftig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5 mwN), endete damit zwar die Befugnis der Streithelferin, gemäß § 67 ZPO für die Klägerin Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).

    Unzulässig sind nur die von dem Streithelfer nach diesem Zeitpunkt eingelegten Rechtsmittel, weil er nicht mehr nach § 67 ZPO befugt ist, Prozesshandlungen für die Hauptpartei vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).

    Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils gemäß § 70 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19).

    Deshalb behalten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19 mwN; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/12, BGHZ 222, 323 Rn. 53).

  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Deshalb behalten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19 mwN; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/12, BGHZ 222, 323 Rn. 53).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14

    Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Da es gegen dieses - mit dem Endurteil verbundene - Zwischenurteil (vgl. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO) kein Rechtsmittel gibt und die Entscheidung deshalb sogleich rechtskräftig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5 mwN), endete damit zwar die Befugnis der Streithelferin, gemäß § 67 ZPO für die Klägerin Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).
  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12

    Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11

    Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17

    Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 100/17

    Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Entsprechendes gilt für die formellen Voraussetzungen des Beitritts, die ebenfalls erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
    Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils gemäß § 70 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Ob die Streithelferin an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat, was die Revisionserwiderung bezweifelt, ist für ihre Rechtsmittelbefugnis unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 11).
  • BGH, 24.11.2022 - V ZB 29/22

    Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer

    Ob der Streithelfer an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat, ist demgegenüber für seine Rechtsmittelbefugnis unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, Rn. 11).

    Mit der Rechtskraft einer Zurückweisungsentscheidung endet die Befugnis des Streithelfers, gemäß § 67 ZPO für die unterstützte Partei Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).

    Hier liegt eine Zurückweisungsentscheidung vor, die das Amtsgericht mit der Entscheidung über den Einspruch - in den Entscheidungsgründen - verbunden hat (vgl. zu der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 7).

  • OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20

    Lebensversicherung: Zweifel an Bezugsberechtigung Begünstigter

    Insoweit ist das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (BGH, Urt. v. 26.06.2020 - V ZR 106/19).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21

    Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 106/19 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 24.05.2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6).
  • OLG Braunschweig, 22.02.2022 - 8 U 97/20

    Kostenvorschuss wegen Mängel auch im VOB/B-Vertrag!

    Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2020 - V ZR 106/19 - NJW-RR 2020, 942, Tz. 6).
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